| TSV Unterhaching 1910 e.V. Satzung |
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§1 Name, Sitz, Vereinsfarben, GeschĂ€ftsjahr(1) Der Verein fĂŒhrt den Namen âTurn- und Sportverein Unterhaching e.V. 1910" (TSV Unterhaching). §2 Zweck und GrundsĂ€tze(1) Zweck des Vereins ist die AusĂŒbung des Sports in den verschiedensten Formen zur körperlichen und charakterlichen ErtĂŒchtigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen. Dies erfolgt nach den GrundsĂ€tzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten. §3 Erwerb der Mitgliedschaft(1) Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen. Er setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der bei minderjĂ€hrigen von dem (den) gesetzlichen Vertreter(n) unterzeichnet sein muss. a) Ordentliche Mitglieder sind § 4 Rechte der Mitglieder(1) Alle ordentlichen Mitglieder und Jugendliche unter 18 Jahren haben im Rahmen der Satzung und der Abteilungsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. (2) Stimmrecht: In der Delegiertenversammlung haben alle Delegierten (§ 9, Abs. 2) Stimmberechtigung. Innerhalb der Abteilungen sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Im Falle der Auflösung des Vereins (§ 21, Abs. 2, Satz 3) liegt das Stimmrecht bei den ordentlichen Mitgliedern. (§ 3, Abs. 4a). (3) WĂ€hlbarkeit: Zu Delegierten können nur Abteilungsmitglieder gewĂ€hlt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Abteilungsleiter ist nur ein Abteilungsmitglied wĂ€hlbar, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Zum geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiumsmitglied und zum Fachvorstand kann nur ein ordentliches Vereinsmitglied gewĂ€hlt werden. §5 Pflichten der MitgliederJedes Mitglied - fördert den Zweck des Vereins nach KrĂ€ften und wahrt das Ansehen des Vereins. - leistet Mithilfe in der Abteilung und im Gesamtverein. - erkennt die Satzung und Ordnungen des Vereins an. - befolgt die BeschlĂŒsse und Anordnungen seiner Organe. - leistet den Weisungen der Abteilungsleiter und Ăbungsleiter im Rahmen des Ăbungsbetriebes Folge. - entrichtet die von der Delegiertenversammlung festgesetzten BeitrĂ€ge und SonderbeitrĂ€ge der einzelnen Abteilungen fĂŒr die Dauer der Mitgliedschaft. §6 MaĂregelungMitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung des PrĂ€sidiums oder der Abteilungen verstoĂen, können vom PrĂ€sidium durch einen Verweis oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Vereinsleben belegt werden. Das Mitglied soll hierzu gehört werden. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen diese MaĂregelung besteht nicht. §7 Ende der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, der Aufhebung, dem Ausschluss oder mit dem Tod. (2) Der Austritt muss durch schriftliche ErklĂ€rung an das PrĂ€sidium erfolgen. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils am 31. Juli und zum 31. Dezember möglich, ohne dass es einer KĂŒndigungsfrist bedarf. Die Dauer der Mindestmitgliedschaft betrĂ€gt sechs Monate. Die Mitgliedschaft gemÀà § 3 Abs. 3 Satz 2 bedarf keiner KĂŒndigung. (3) Ist ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in RĂŒckstand, so kann das PrĂ€sidium nach vorheriger Anmahnung die Mitgliedschaft aufheben. (4) Der Ausschluss kann erfolgen bei schwerem VerstoĂ eines Mitgliedes gegen die Satzung, gegen die Interessen des Vereins oder bei unehrenhaftem Verhalten inner- und auĂerhalb des Vereins. In diesem Falle muss das Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen vorher schriftlich gemahnt worden sein. (5) Ăber den Ausschluss entscheidet das PrĂ€sidium mit 2/3-Mehrheit der anwesenden PrĂ€sidiumsmitglieder. Die Ausschlussentscheidung ist dem ausgeschlossenen Mitglied umgehend durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. (6) Binnen 14 Tagen nach Aufgabe zur Post kann das ausgeschlossene Mitglied durch schriftlichen Antrag an die GeschĂ€ftsstelle dagegen die Delegierten Versammlung anrufen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Delegiertenversammlung entscheidet endgĂŒltig. (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seinem Besitz befindlichen GegenstĂ€nde oder Unterlagen des Vereins unverzĂŒglich an das PrĂ€sidium zurĂŒckzugeben. Durch den Austritt, die Aufhebung oder den Ausschluss bleibt das Recht des Vereins unberĂŒhrt, RĂŒckstĂ€nde -notfalls gerichtlich - einzufordern. §8 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind: die Delegiertenversammlung, das PrĂ€sidium, die Abteilungsversammlungen, die Abteilungsleitungen. §9 Die Delegiertenversammlung(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschlieĂende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Sie tritt zumindest einmal jĂ€hrlich zusammen. (2) Stimmberechtigt sind alle Delegierten. Das sind: - alle Ehrenmitglieder - die Mitglieder des geschĂ€ftsfĂŒhrenÂden PrĂ€sidiums sowie die FachvorstĂ€nde. - die Vorsitzenden der Abteilungen (je Abteilung 1 Person) - die in den Abteilungen gewĂ€hlten Delegierten. (3) Die Delegiertenversammlung beschlieĂt ĂŒber - Vereinsbeitrag - Entlastung des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums, - Wahl des geschĂ€ftfĂŒhrenden PrĂ€sidiums und der FachvorstĂ€nde - Wahl der Kassenrevisoren - SatzungsĂ€nderungen - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Auflösung des Verein - sowie ĂŒber alle sonstigen Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung  sind. Der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung bedĂŒrfen folgende RechtsgeschĂ€fte des PrĂ€sidiums: - der Kauf oder Verkauf von GrundstĂŒcken und grundstĂŒcksgleichen Rechten, sowie deren Belastung - die Eingehung von Verbindlichkeiten, die den Betrag von ⏠50000.- im Einzelfall ĂŒbersteigen. (4) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist eine Versammlung beschlussunfĂ€hig, so ist innerhalb von vier Wochen eine mit derselben Tagesordnung erneut geladene Versammlung ohne RĂŒcksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfĂ€hig. §10 Wahl und Anzahl der Delegierten aus den Abteilungen(1) Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen unter dem Vorsitz des Abteilungsleiters bzw. seiner Stellvertreter innerhalb der einzelnen Abteilungen mit einfacher Mehrheit gewĂ€hlt (§ 15, Abs. 3 gilt entsprechend). (2) Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der GröĂe der Abteilungen: Jede Abteilung bis zu 100 Mitgliedern hat 4 Delegierte zu wĂ€hlen. Die Delegiertenanzahl erhöht sich fĂŒr jede weiteren angefangenen 100 Mitglieder um 1 Delegierten. Die Anzahl der Delegierten einer Abteilung darf insgesamt 10 nicht ĂŒbersteigen. Jede Abteilung wĂ€hlt mindestens 2 Ersatzdelegierte. (3) Bei der Ermittlung der Anzahl der Abteilungsmitglieder werden Jugendliche unter 18 Jahre mitgezĂ€hlt. Gehören Vereinsmitglieder zu mehreren Abteilungen, so haben sie sich bei der Delegiertenwahl fĂŒr eine Abteilung zu entscheiden. Die Zahl der Mitglieder einer Abteilung wird vom PrĂ€sidium ermittelt. (4) Die Delegierten und ErsatzdelegierÂten sind in den Abteilungen fĂŒr jeweils 3 Jahre zu wĂ€hlen und dem PrĂ€sidium umgehend schriftlich bekannt zugeben. §11 DurchfĂŒhrung der Delegiertenversammlung(1) Die Delegiertenversammlung wird durch das geschĂ€ftsfĂŒhrende PrĂ€sidium einberufen und soll im 1. Halbjahr des GeschĂ€ftsjahres stattfinden. Zur Delegiertenversammlung sind die Delegierten mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf beabsichtigte SatzungsĂ€nderungen ist gesondert hinzuweisen. Die ĂŒbrigen Mitglieder werden durch Hinweis im Amtsblatt vorher informiert. (2) Die Delegiertenversammlung ist vereinsöffentlich. Rederecht erhĂ€lt zu einem Tagesordnungspunkt auĂer den Delegierten jedes Vereinsmitglied mit Zustimmung von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten. (3) AntrĂ€ge zur Tagesordnung mĂŒssen bis spĂ€testens drei Tage vorher schriftlich beim PrĂ€sidium eingereicht und von mindestens 3 Delegierten oder von 10 ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet sein. (4) Bei Dringlichkeit von AntrĂ€gen kann die Tagesordnung erweitert werden. SatzungsĂ€nderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. (5) Ăber jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fĂŒhren, welches vom Versammlungsleiter und dem Leiter Kommunikation/Organisation oder einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden ProtokollfĂŒhrer zu unterzeichnen ist. (6) BeschlĂŒsse der Delegiertenversammlung ĂŒber SatzungsĂ€nderungen, die fĂŒr die steuerliche BegĂŒnstigung des Vereins wesentlich sind, sowie BeschlĂŒsse ĂŒber die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens mĂŒssen dem zustĂ€ndigen Finanzamt vor Inkrafttreten vom PrĂ€sidium mitgeteilt werden. Sind derartige BeschlĂŒsse in das Vereinsregister einzutragen, so ist die Eintragung dem zustĂ€ndigen Finanzamt bekannt zu geben. §12 AuĂerordentliche Delegiertenversammlung(1) AuĂerordentliche Delegiertenversammlungen können vom PrĂ€sidium einberufen werden, wenn es die GeschĂ€fte erfordern. Sie mĂŒssen innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn 1/3 der Delegierten dies mit schriftlich begrĂŒndetem Antrag verlangen. (2) Auf der Tagesordnung einer auĂerordentlichen Delegiertenversammlung stehen nur die Punkte, die zu ihrer Einberufung gefĂŒhrt haben oder deren Dringlichkeit festgestellt wird. (3) AntrĂ€ge, ĂŒber die in einer ordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen wurde, können nicht Gegenstand einer auĂerordentlichen Delegiertenversammlung sein, es sei denn, dass neue Tatsachen vorliegen, bei deren Kenntnis in der ordentlichen Delegiertenversammlung u. U. anders entschieden worden wĂ€re. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die verĂ€nderte Situation dem Verein Nachteile entstehen wĂŒrden. (4) § 11 findet entsprechende Anwendung. §13 Leitung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung(1) Die Delegierten Versammlung wird vom PrĂ€sidenten geleitet, im Verhinderungsfalle von einem der VizeprĂ€sidenten. Die Reihenfolge der Vertretungen durch einen der VizeprĂ€sidenten richtet sich nach dem Lebensalter. Weitere notwendige Vertretung richtet sich nach der Reihenfolge der PrĂ€sidiums-Ămter, bei gleichartigen Ămtern wiederum nach dem Lebensalter. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind AntrĂ€ge angenommen, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. (3) Abweichende StimmverhĂ€ltnisse gelten wie folgt: a) 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten - Rederecht b) absolute Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten - Wahl des PrĂ€sidiums im 1. Wahlgang c) 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten - SatzungsĂ€nderung - Dringlichkeit von AntrĂ€gen - Ehrenmitgliedschaft d) 2/3 aller Stimmberechtigten - Auflösung des Vereins. §14 Das PrĂ€sidium (1) Das PrĂ€sidium besteht aus den Mitgliedern des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums sowie den weiteren Mitgliedern. (2) Mitglieder des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums sind a) der PrĂ€sident b) die drei Vize-PrĂ€sidenten c) Leiter Kommunikation d) Leiter Organisation e) der Schatzmeister Weitere Mitglieder des PrĂ€sidiums sind a) die EhrenprĂ€sidenten b) die FachvorstĂ€nde (max. 15) c) die Abteilungsleiter, vertretungsweise ihre Stellvertreter (3) Alle vorgenannten Ămter sind EhrenĂ€mter. §15 Wahl des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums und der FachvorstĂ€nde(1) Das geschĂ€ftsfĂŒhrende PrĂ€sidium und die FachvorstĂ€nde werden von der Delegiertenversammlung gewĂ€hlt. (2) Bei der Wahl des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums und der FachvorstĂ€nde bestimmt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl durchzufĂŒhren hat. a) Als geschĂ€ftsfĂŒhrendes PrĂ€sidiumsmitglied ist gewĂ€hlt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhĂ€lt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den beiden stimmhöchsten Bewerbern des l. Wahlganges. Bei Stimmengleichheit ist eine erneute Wahl erforderlich. b) Die FachvorstĂ€nde werden mit einfacher Mehrheit gewĂ€hlt. (3) Die Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, wenn nicht ein Kandidat oder 10 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen. (4) Die Amtsdauer des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums und der FachvorstĂ€nde betrĂ€gt 3 Jahre. Scheidet ein Mitglied des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums aus, erfolgt Nachwahl durch die nĂ€chste Delegiertenversammlung. §16 ZustĂ€ndigkeit des PrĂ€sidiums(1) Die Mitglieder des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums (§ 14 Abs. 2 Satz 1 a â e) sind VorstĂ€nde im Sinne des § 26 BGB. Sie fĂŒhren die laufenden GeschĂ€fte des Vereins und verwalten dessen Vermögen. Je zwei von ihnen sind zur Gesamtvertretung nach auĂen berechtigt, wovon mindestens einer geschĂ€ftsfĂŒhrendes PrĂ€sidiumsmitglied gemÀà § 14 Abs. 2 Satz 1 lit. a oder b sein muss. Die Aufgabenverteilung des geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidiums ist in der GeschĂ€ftsordnung festgelegt. (2) Dem PrĂ€sidium obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht zu den laufenden GeschĂ€ften des Vereins gehören oder durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind. (3) Das PrĂ€sidium beschlieĂt ĂŒber die vom geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidium vorgelegte GeschĂ€ftsordnung des Vereins. (4) Das PrĂ€sidium kann aus der Reihe seiner Mitglieder einzelne mit der UnterstĂŒtzung anderer PrĂ€sidiumsmitglieder oder mit besonderen Aufgaben betrauen. Zu besonderen FraÂgen kann er jederzeit sachkundige Mitglieder zur Beratung hinzuziehen. (5) Werden durch einen Beratungsgegenstand die persönlichen Interessen eines PrĂ€sidiumsmitgliedes berĂŒhrt, ist er von der Teilnahme insoweit ausgeschlossen. Im Zweifelsfalle entÂscheidet das PrĂ€sidium darĂŒber ohne dessen Stimme. (6) Das PrĂ€sidium beschlieĂt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des PrĂ€sidenten oder dessen satzungsgemĂ€Ăen Stellvertreter. (7) Der PrĂ€sident oder der satzungsgemĂ€Ăe Stellvertreter hat den Vorsitz in allen PrĂ€sidiumsversammlungen; in allen AusschĂŒssen und Abteilungen hat er Sitz und Stimme. FĂŒr die Vertretung gilt § 13 Abs. l entsprechend. §17 Hauptamtlicher GeschĂ€ftsfĂŒhrerDas PrĂ€sidium kann einen hauptamtlichen GeschĂ€ftsfĂŒhrer mit der FĂŒhrung der VereinsgeschĂ€fte betrauen. Im Rahmen seiner TĂ€tigkeit vertritt er den Verein nach auĂen. §18 Abteilungen(1) Der Verein bildet nach Sportarten gegliederte Abteilungen. Diese sind keine selbstĂ€ndigen Korporationen im Sinne des Vereinsrechtes. Sie fĂŒhÂren ihre laufenden Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der GeschĂ€ftsordnung selbstĂ€ndig und sind dabei dem PrĂ€sidium und dem gesamten Verein verantwortlich. (2) Ăber die Bildung oder Auflösung einer Abteilung entscheidet das PrĂ€sidium. (3) Die einzelnen Abteilungen sollen einmal im Jahr nach rechtzeitiger, ortsĂŒblicher Einladung eine Abteilungsversammlung durchfĂŒhren, die unter FĂŒhrung und dem Vorsitz der Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter steht. Das geschĂ€ftsfĂŒhrende PrĂ€sidium ist vor jeder Abteilungsversammlung rechtzeitig (mindestens 14 Tage vorher) zu unterrichten. §19 Leitung der Abteilungen(1) Die Abteilungsleitung besteht aus: - dem Abteilungsleiter - bis zu drei Stellvertretern. Ressortleiter können nach Bedarf bestimmt werden. (Jugendleiter, Frauenvertreter, Abteilungssportwart, usw.) (2) Die Abteilungsleitung wird von den Mitgliedern der einzelnen Abteilungen fĂŒr 3 Jahre gewĂ€hlt. FĂŒr die Wahl des Abteilungsleiters gelten die Wahlvorschriften fĂŒr das PrĂ€sidium, fĂŒr die Stellvertreter die der FachvorstĂ€nde (§ 15). §20 Beitrag(1) Der allgemeine Beitrag und die AufnahmegebĂŒhr werden auf Vorschlag des PrĂ€sidiums von der Delegiertenversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung niedergelegt. (2) ZusatzbeitrĂ€ge können auf Antrag der Abteilungen vom geschĂ€ftsfĂŒhrenden PrĂ€sidium und den Delegierten der betroffenen Abteilung eingefĂŒhrt und geĂ€ndert werden. (3) Der Beitrag ist im voraus zu bezahlen (Bringschuld). Ăber die Art der Entrichtung entscheidet das PrĂ€sidium. In HĂ€rtefĂ€llen kann das geschĂ€ftsfĂŒhrende PrĂ€sidium Stundung oder Erlass gewĂ€hren. §21 Auflösung des Vereins(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder angehören. (2) Ăber die Auflösung des Vereins entscheiden 2/3 der Delegierten. Kommt diese Mehrheit zustande, so werden nach 4 Wochen alle ordentlichen Mitglieder zu einer 2. Versammlung eingeladen. Hier mĂŒssen 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder (nicht der Delegierten) den in der Delegiertenversammlung gefassten Beschluss bestĂ€tigen. Erst dann ist der Verein aufgelöst. (3) In der Versammlung, die die Auflösung beschlossen hat, sind Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden GeschĂ€fte abwickeln und das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben. (4) Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist dem BLSV oder der Gemeinde Unterhaching zur ausschlieĂlichen und unmittelbaren Verwendung fĂŒr gemeinnĂŒtzige Zwecke zu ĂŒbergeben. §22 SchlussbemerkungSoweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die VorschrifÂten des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches ĂŒber den gemeinnĂŒtzigen Verein (§ § 21 ff. BGB) ergĂ€nzend. |






